Ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 11 TSchG

Am 1. August 2014 ist eine Novelle zum Tierschutzgesetz in Kraft getreten, die unter anderem die Arbeit von Hundetrainern beziehungsweise Hundeschulen betrifft:

Es gilt jetzt erstmals die gesetzliche Regelung, dass Hundetrainer/Hundeschulen von der jeweils zuständigen Behörde eine Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden sowie die Anleitung von Hundehaltern einholen müssen. Sie müssen ihre Sachkunde durch anerkannte Qualifikationslehrgänge und mündliche und/oder schriftliche Prüfungen nachweisen.

Die Erlaubnispflicht für Hundetrainer/Hundeschulen ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes und wird vom zuständigen Amtstierarzt beziehungsweise Veterinäramt erteilt. Hundetrainer/Hundeschulen ohne diese behördliche Erlaubnis dürfen ihre Trainertätigkeit nicht (mehr) ausüben.

Die mir von der Veterinärbehörde Düsseldorf erteilte Erlaubnis können sie hier einsehen:

 1000 11 ErlaubnisHundetraining